Aufsicht durch 16-jährige bei einer Freizeit
von Unbekannt (26.08.08 18:59:08)Bei mir kam heute eine Anfrage rein und es geht um die Aufsichtspflicht.
Eine Jugendgruppe möchte mit ihren Teilnehmern auf eine Freizeit fahren, die Gruppenleiter sind jedoch noch keine 18 Jahre, sonder erst 16 Jahre alt.
Sie haben alle eine Gruppenleiterschulung hinter sich und auch die Eltern haben ihre Einverständniserklärung durch Unterschrift gegeben.
Wie aber schaut es wirklich aus, falls etwas passiert, wer haftet dann wirklich?
Wird dies in euren Verbänden/Jugendarbeit zugelassen, dass keine Volljährigen Aufsichtspersonen mit dabei sind?
Ihr kommt nicht umher, wenigstens eine volljährige Person mitzunehmen, denn ihr benötigt jemanden, der für die Unterkunft gerade steht (lässt sich auf sowas eigentlich ein Vermieter ein?), auf die "jüngeren" Betreuer und die Kids achtet, im Notfall (insbesondere im Krankenhaus, wenn etwas passiert ist) die Entscheidungen in Absprache mit dem Arzt trifft, Auto fahren kann, ...
Falls bei dieser Ferienfahrt ohne volljährigen Betreuer etwas passiert, kann es sogar passieren, dass ihr doppelt ran müsst. Einmal Kind/Eltern gegen Euch bzw. eure Versicherung und dann eure Versicherung wiederum gegen Euch wegen möglicherweise "grob fahrlässigem" Verhalten - aber wie bei allen Rechtsthemen nur vermutet und keine Garantie, da hilft nur der Gang zum Anwalt.
Um es einfacher zu machen, fragt doch einen ehemaligen Betreuer oder einfach jemand Älteren (beispielsweise ein Elternteil der Kind (muss Vereinsmitglied sein)), ob diese nicht mitfahren könnten. Solange diese Person bei allen Programmpunkten mit Verstand dabei ist, dürfte meiner Sicht nach alles klappen.
ich hab mal nach dem thema gegoogelt, war leider nicht sehr ergiebig. die idee mit dem anwalt sichert euch jedenfall ab. eine andere möglichkeit wäre ein anruf beim jugendamt, die sollten sich eigentlich mit der rechtslage auskennen oder sie können einen weitervermitteln. soweit ich weis, ist der versicherungsschutz nur gewährleistet, wenn mindestens ein betreuer volljährig ist, aber wie bei christian kann ich nur sagen, keine garantie, besser nachfragen, dann seit ihr auf der sicheren seite.
noch eine möglichkeit wäre, im SGB nachzuschauen, müsste SGB 7 oder 8 sein. den genauen paragraphen weis ich nicht mehr, aber es gibt einen über aufsichtspflicht. ist allerdings in beamtendeutsch. schau doch mal im netz nach, ich glaube, die stehen sogar online, ansonsten hat jede grössere bücherei oder besser unibibliothek die zur verfügung. ist halt nur mehr aufwand, als ein anruf beim anwalt oder jugendamt.
Ich habe die Frage per E-Mail an Günter Mayer, den Autor von dem Buch Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung für Jugendgruppenleiter (Vorschau) gestellt und sogar heute schon eine Antwort bekommen (die mich etwas überrascht hat, aber dafür garantiert Hand und Fuß hat):
Sehr geehrter Herr Mehler!
Im Buch finden Sie einen grundsätzlichen Hinweis auf Seite 18 mit Verweisungen.
Es gibt kein Gesetz, welches für einen Freizeitleiter Volljährigkeit erfordert. Natürlich können Jugendverbände auf Grund ihrer Vereinsautonomie für sich spezielle Vorschriften erlassen.
Was die Haftung anlangt, gehe ich davon aus, dass nur auf Grund des Alters keine Bedenken juristischer oder pädagogischer Art bestehen, wenn
- alle Eltern wissen, dass die Leiterin erst 16 Jahre alt ist;
- die Gruppe schon einige Zeit beisammen ist (also keine allgemein ausgeschriebene Freizeit!) und die Mädchen sich gegenseitig keinen und die Leiterin sie ebenfalls schon kennt.
- sie allgemein als geeignet empfunden wird und (was aus Ihrer Anfrage nicht hervorgeht, aber m.E. wichtig ist) die Altersdifferenz durchschnittlich etwa 4 Jahre beträgt, so dass Befolgung der richtigen Anweisungen zu erwarten ist;
- Ort und Freizeitprogramm keine Überforderung erwarten lassen (Haus mit Verpflegung, um die sich die Leiterin dann nicht kümmern muss).
Ganz allgemein aber sollte nach Möglichkeit ein zweites Mädchen dabei sein, das der Leiterin Unterstützung leisten kann; sei es, dass es etwas älter als die übrigen ist oder aber in der Gruppe eine entsprechende Stellung hat. (Die Leiterin muss ja auch einmal aufs WC).
Ich bin sogar der Auffassung, dass in diesem Fall ein größerer Teil der Verantwortung für Unfälle bei den Eltern bleibt als bei einem erwachsenen und geübten Freizeitleiter.
Noch zur Information: Ich halte am Dienstag, 4.11. in LAHR (Schwarzwald) einen Fachvortrag für Jugendgruppenleiter und Vereinsvorstände; offener Zugang, Kontakt dortiger Jugendpfleger. Am Samstag 18.10. (vormittags) halte ich im Rahmen einer Wochenendschulung des Kreisjugendamtes Germersheim in der ehem. JH Bad Dürkheim (Christoferushaus) ein 3-stündliches Seminar zu diesem Problem. Anfragen, ob eine Teilnahme nur an diesem Seminar möglich ist, wären an die Frau Jugendpflegerin ZIKKO in Germersheim zu richten. Sie können bei sich bietender Gelegenheit auf diese Veranstaltungen hinweisen.
Frdl. Grüße
Günter Mayer
– per E-Mail -
Und noch ein wichtiger Hinweis von Günter Mayer:
Sehr geehrter Herr Mehler!Obwohl ich inzwischen ziemlich beschäftigt bin, das zu erwartende neue Steuerrecht in zwei meiner Bücher einzuarbeiten, habe ich einmal kurz auf Ihre Internet-Seite geschaut, wo Sie meine Stellungnahme veröffentlicht haben.
Ich glaube, dass einige der Stellungnahmen von einem grundsätzlichen „Rechts-Irrtum“ ausgehen (was aufzeigt, wie wichtig Schulungen wären):
Geschäftsfähigkeit (also Alter 18 Jahre) braucht die fragliche Jugendleiterin nur unter 2 Gesichtspunkten, nämlich:
- bei der Übernahme des Amtes, wo sie die Zustimmung ihrer eigenen Eltern benötigte – und die habe ich natürlich unterstellt; und
- und bei einem Vertragsabschluss. Aber: Der Vertrag wird ja nicht in ihrem eigenen Namen abgeschlossen, sondern im Namen des Vereins bzw. der Kirche, für welche sie tätig wird.Da sie aber nicht „Repräsentant“ des Vereins ist, muss dieser Abschluss ohnehin vom Verein (Vorstand) oder der Kirche (Pfarrer) vorgenommen werden. Also ist ihre nur beschränkte Geschäftsfähigkeit ohne Bedeutung. Im übrigen muss ein „Vertreter“ nicht volljährig sein. Wenn z.B. der Pfarrer die 16-jährige Leiterin bevollmächtigt, namens der Pfarrei die dort vorkommenden kleinen Geschäfte zu erledigen, kann sie im Rahmen ihrer Vollmacht für die Pfarrei/für den Verein tätig werden.
Für die Frage der Delikts-Haftung (wenn etwas passiert) ist die Volljährigkeit ohne Bedeutung, da man ja schon ab 7 Jahre „deliktsfähig“ ist. Und da gilt: Je erfahrener – gegebenenfalls also je älter umso größer das Maß der Aufsichtspflicht. Man kann von einer 16-Jährigen nur die übliche Sorgfalt einer 16-jährigen verlangen – und wer ihr seine Kinder anvertraut, geht damit ein höheres – eigenes – Risiko ein, wie wenn er z.B. seine Kinder einem 30-Jährigen Familienvater als Freizeitleiter anvertraut. Das erhöht auch nicht das Versicherungs-Risiko der Vereinsversicherung, sondern vermindert es. Denn wenn die 16-Jährige auf Grund ihres Alters nicht „schuld“ war, muss auch die Versicherung nicht zahlen.
Also: Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit sind zwei verschiedene Sachen, die man nicht verwechseln darf. Dies war wohl der Irrtum, dem man aufgesessen ist.
Allerdings: Nicht untersucht ist die Frage, ob der Vorstand des Vereins im Einzelfall eine Vereinshaftung unter dem Gesichtspunkt der Auswahl der Leiterin (Überforderung) oder wegen mangelhafter Organisation schuldhaft herbeigeführt hat, die dann wohl versichert wäre.
Frdl. Grüße
Günter Mayer
– per E-Mail -meiner meinung nach sollte, auch wenn es rechtlich nicht vorgeschrieben ist, trotzdem ein volljähriges mitglied mit führerschein dabei sein. es gibt immer situationen, bei denen ein gang zum arzt notwendig, ein krankenwagen jedoch überflüssig ist. ein eigener fahrer ist in diesen fällen billiger, als ein taxi.
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