Zu weit weg
von mehlersoft (09.08.08 19:20:28)"Betreuer einer Jugendgruppe, die aus 100 Meter Entfernung zuschauen, wie sieben- bis zwölfjährige Kinder Minigolf spielen, verletzten ihre Aufsichtspflicht (Oberlandesgericht Frankfurt, 3 U 91/06). Wird ein Kind von einem Schläger am Kopf getroffen, sind sie schadensersatzpflichtig."
Quelle: Wirtschaftswoche vom 11.8.2008, Seite 97
Ich finde: Kein überraschendes Urteil!
kein überraschendes urteil, eher erfreulich. leider sind ähnliche situatationen bei uns alltag. nicht bei den betreuern, sondern bei den eltern, deswegen wünschte, es gäbe ein ähnliches urteil für eltern. die sitzen teilweise 5 meter neben ihrem kind, das gerade mit dem gesicht gebremst hat und bleiben sitzen und trinken ihren kaffe weiter. das fimdet auf einem spielplatz statt, der neben unserer einrichtung ist und für den wir die patenschaft haben, der aber nicht zu unserem offiziellen betätigungsfeld gehört. die eltern erwarten trotzdem, dass wir zwanzig meter rennen, um ihrem kind aufzuhelfen und es zu trösten, damit sie fünf meter weiter in ruhe ihren kaffee trinken können.
der extremste fall, den wir hatten, war ein dreijähriges kind, das nach 18 uhr im strömenden regen auf dem spielplatz sass. erst nach zehn minuten bekamen wir raus, wer die eltern sind. nach einem anruf kamen sie vorbei, um die kleine abzuholen, nach 45!! minuten, sie wollten erst in ruhe zu abend essen. die polizei war schon vor ort,aber die konsequenz war eine verwarnung und eine androhung, dass das jugendamt eingschaltet werden könnte.
das urteil an sich find ich gut, da es die betreuer an ihre pflicht erinnert, aber wo bleibt die verhältnismäsigkeit? wir bekommen einen auf den deckel, wenn wir einmal nicht aufpassen, die eltern können ihre kinder vernachlässigigen, wir sie wollen und es passiert nichts!
"die eltern können ihre kinder vernachlässigigen, wir sie wollen und es passiert nichts!"
Um Dich zu beruhigen ... auf Dauer gesehen passiert schon was - auch bei den Eltern. Und durch die viele Aufmerksamkeit durch die Presse gegenüber Kindesmisshandlungen und -Tötungen innerhalb der eigenen Familie wurde in vielen Gebieten auch die Gesetzesgrundlage für das Handeln des Jugendamtes geändert. Leider weiß ich aus Erfahrung, dass diesen jetzt "nur noch" eine Personalaufstockung fehlt, damit es funktionieren könnte - da Deutschland aber andere Prioritäten setzt ...
Aber zurück zum eigentlichen Urteil: Bei meinen nächsten Kurzeinführungen in die Aufsichtspflicht werde ich dieses Beispiel verwenden. Denn einen so klaren Fall, bei dem man mit gesundem Menschenverstand wirklich nicht über die Situation streiten kann, gibt es selten bei der Aufsichtspflicht. Wer gerne mal weitere Urteile lesen möchte (und sich allgemein in der Thematik fortbilden möchte), dem empfehle ich das umfangreiche, gut zu lesende Buch Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung für Jugendgruppenleiter (Vorschau).
ich hab im rahemen meines studiums für ein referat mal das jugendamt besucht. ist schon ne weile her, deshalb nicht mehr der aktuelle stand. die mitarbeiter erklärten uns (wir waren zu zweit), dass sie sich bei jedem hausbesuch vorher anmelden müssen. viele eltern nutzen dieses aus, um die misstände im haushalt zu beseitigen und die kinder zu verwandten zu schicken, und somit als "heile welt familie" darstehen. ich hab einen solchen fall bei einer freizeit live erleben dürfen. es waren drei kinder, alle drei verhaltensauffällig bis verhalzensgestört. die betreuer aus der gemeinde erzählten mir, dass das jugendamt schon mehrfach in der familie war, aber nie eine handhabe hatten, obwohl die vernachlässigung in der gemeinde bekannt war. ich hoffe, dass die jugendämter durch die gesetzesänderungen mehr freiheiten bekommen, um gerade in solchen fällen besser handeln zu können.
zu dem "nur noch", zu dem zeitpunkt, als wir das referat vorbereiteten, war jeder mitarbeiter für 50-60 familien zuständig. zudem wurden auch noch stellen abgebaut. ich denke, man kann die mitarbeiter des jugendamtes nicht dafür verantwortlich machen, dass misshandlungen so spät erkannt werden, da sie restlos überlastet sind. einzig ein aufstockung (eine massive) könnte eine flächendeckende versorgung ermöglichen.
Bei uns haben die meisten Schwimmbäder seit diesem Frühling eine neue Regel eingeführt:
"Kinder unter 10 (oder 12) Jahren dürfen nur noch in Begleitung eines Erwachsenen das Schwimmbad betreten"
-> Nur soviel zum Thema Eltern und Aufsichtspflicht...
diese regelung find ich gut, da sie die eltern zumindest etwas in die verantwortung zieht. aber nur, dass sieh da sind, heist nicht automatisch, dass sich auch um die kinder kümmern und nicht nur in der sonne liegen. wir haben auf unserem spielplatz auch immer viele mütter, die sich aber teilweise mehr für ihren kaffee, als für ihre kinder interessieren. sie übertragen die verantwotlichkeit einfach auf uns, selbst wennn wir garnicht zuständig sind (versicherungsbedingte altersbeschränkung). ähnliches hab ich auch schon im schwimmbad gesehen: ich bring mein kind rein, dannach ist der bademeister verantwortlich.
ist zum glück nicht immer so. wir haben auch eltern, die sich sehr um ihre kinder kümmern, einige mütter kommen sogar vorbei, um uns zu sagen, dass sie unterwegs sind und wir sie im notfall nur über handy erreichen können. der trend geht nach oben, aber wir haben leider immernoch viele schlüsselkinder, die vor sechs uhr nicht nach hause kommen sollen, sonst dürfen sie nicht mehr raus. ich denke, es liegt an dem stadtteil, dass ich solche extreme erlebe. ich glaube, in anderen bereichen der stadt liegt der anteil fürsorglicher eltern höher.
Zur Frage der Aussichtspflicht habe ich euch hier einige Zitate aus unseren Richtlinien für Lager zusammengestellt. Wie weit ein Leiter vom geschehen weg sein darf, steht jedoch nirgends... :-)
"Die Leiterperson sorgt für Gesundheit und Sicherheit der
ihr anvertrauten Jugendlichen und warnt und schützt sie
vor Gefahren. Sie trifft die notwendigen Vorkehrungen
zur Vermeidung von Unfällen. Schwere Unfälle oder
Todesfälle meldet sie unverzüglich der bewilligenden
Instanz (in der Regel der kantonalen Amtsstelle für J+S).
Die Jugendlichen und deren gesetzliche Vertreter sind
darüber zu informieren, dass J+S keinen Versicherungsschutz
gegen Krankheit und Unfall übernimmt." Zitat
"Für je 12 Jugendliche ist eine anerkannte JLeiterperson
Lagersport/Trekking einzusetzen.
Können nicht genügend anerkannte JLeiterpersonen Lagersport/Trekking ein-gesetzt werden, kann das
Lager bewilligt werden, wenn pro 12 Jugendliche (Jaltrige und andere) eine volljährige, verantwortungsbewusste
Person eingesetzt wird."
"Für Aktivitäten mit besonderen Sicherheitsbestimmungen muss mind. 1 Leiter mit
Anerkennung aus dem entsprechenden Sicherheitswahlmodul (Bergtrekking,
Wasseraktivitäten und Winteraktivitäten) eingesetzt werden."
Weiter auch noch interessant...
http://schub.jubla.ch/dl/mb_lagersporttreking.pdf
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