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Jugendarbeitsschutzgesetz
von spiripower (13.06.07 22:41:04)Die Schulen sind durch eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Januar 2007 angehalten, beim Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes mitzuwirken.
Die Mitwirkung soll u.a. darin bestehen,
- dass an die Schülerinnen und Schüler der neunten Jahrgangsstufe die Informationsbroschüre „Jugendarbeitsschutzgesetz“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz verteilt wird, sobald diese den Schulen zugesandt worden sind. (www.lgl.bayern.de)
- dass auf das Verbot der Kinderarbeit hingewiesen wird: „Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren, von wenigen Ausnahmen abgesehen (siehe Informationsbroschüre), verboten. Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt.“
- dass darauf hingewiesen wird, dass Ferienarbeit Gefahren birgt: „Die Zahl der Arbeitsunfälle ist bei den Schülerinnen und Schülern wegen der mangelnden Betriebserfahrung wesentlich höher als bei anderen Jugendlichen, die regelmäßig in gewerblichen Betrieben arbeiten und bei der Ausbildung nach und nach mit den Betriebsgefahren bekannt gemacht werden. Wer in der Schule etwas leisten will, soll die Ferien zur Erholung nützen.“
KWMBl Nr. 4/2007
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