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Gesetzliche Vorschriften für die Arbeit in der Küche (Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG))

von mehlersoft (27.03.07 20:14:16)

Die Arbeit im Lager wird auch von dem Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) beeinflusst, wobei sich dieses auf den Umgang mit bestimmten Krankheiten bei Teilnehmern oder Mitarbeiter des Lagers bezieht und auf die Arbeit in der Küche. Dieses Gesetz kann man beispielsweise unter http://bundesrecht.juris.de/ifsg/ im Originaltext lesen. Abschnitt 6 des Gesetzes widmet sich den zusätzlichen Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 sind „Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere [...] Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.“
Bei der Planung einer Freizeit müssen die folgenden Punkte beachtet werden:
1.Die Mitarbeiter und die teilnehmenden Kinder und Jugendliche müssen die in § 34 genannten gesundheitlichen Anforderungen erfüllen.
2.Der Veranstalter muss seiner gemäß Ã‚Â§ 35 erforderlichen Belehrungspflicht inklusive Protokoll nachkommen.
3.Gemäß Ã‚Â§ 36 ist die Erstellung eines Hygieneplans erforderlich.

Auch wenn diese Punkte des Gesetzes vielen Mitarbeitern bei Lagern realitätsfern erscheint, müssen die Informationen jedem bekannt gegeben, über die Belehrung ein Protokoll angefertigt und natürlich auch eingehalten werden. Brisant ist diese Thematik, da ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen das IfSG (gemäß Ã‚Â§ 73 und § 74) eine Ordnungswidrigkeit ist (bei Beschäftigung ohne Belehrung) bzw. mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden kann (bei Beschäftigung mit Verdacht auf bzw. Erkrankung an einer der genannten Krankheiten).

Erkrankungen
Das Verbot in einem Ferienlager tätig zu werden, betrifft Mitarbeiter, die an einer der aufgezählten Krankheiten leiden oder auch nur verdächtigt sind, daran zu leiden. Der folgende Auszug aus der Aufzählung listet einige Krankheiten auf. Eine vollständige Liste findet man in § 34 IfSG:
-Keuchhusten
-Masern
-Mumps
-Virushepatitis A oder E
-Läuse
-virusbedingtes hämorrhagischen Fieber
-ansteckungsfähige Lungentuberkulose
-Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
-Windpocken
-...
Erkrankt ein Teilnehmer bzw. liegt der Verdacht einer Erkrankung eines Teilnehmers an einer der genannten Erkrankungen vor, so ist die vollständige Trennung von der übrigen Gruppe erforderlich, was eigentlich nur durch einen Ausschluss aus dem Lager gewährleistet werden kann (vgl. § 34 Abs. 1).

Ebenso müssen auch Mitarbeiter bzw. Teilnehmer von dem Lager ausgeschlossen werden, bei denen Erkrankungen bzw. der Verdacht der Erkrankung in der eigenen Wohngemeinschaft festgestellt wurden (vgl. § 34 Abs. 3).

„Ausscheider“
Besonderes Augenmerk legt das IfSG im § 34 Abs. 2 auf Teilnehmer bzw. Mitarbeiter am Lager, die einen der folgenden Erreger ausscheiden:
-Vibrio cholerae O 1 und O 139
-Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
-Salmonella Typhi
-Salmonella Paratyphi
-Shigella sp.
-enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)

Über den weiteren Verbleib im Lager unter besonderen Schutzmaßnahmen bzw. dem Ausschluss entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.

Mitteilungspflicht
Bei Auftreten bzw. dem Verdacht auf eine oben genannte Krankheit muss der Leiter des Lagers unverzüglich informiert werden. Dieser muss nach § 34 Abs. 5 unverzüglich die Teilnehmer, das zuständige Gesundheitsamt und die Personensorgeberechtigten verständigen.

Belehrungs- und Protokollpflicht
Nach § 35 ist der Veranstalter verpflichtet, regelmäßig alle Mitarbeiter (auch ehrenamtliche) des Lagers zu belehren. Diese Belehrung sollte schriftlich durchgeführt werden, da sich wohl niemand alle Krankheiten und Folgen merken kann. Über diese Belehrung muss anschließend zwingend gemäß Ã‚Â§ 35 ein schriftliches Protokoll angefertigt werden. Entsprechende Vorlagen findet man beispielweise bereitgestellt vom Jugendarbeitsnetz Baden-Württemberg unter http://www.jugendarbeitsnetz.de/recht/ifsg.php

Hygieneplan
In § 36 wird das Erstellen eines Hygieneplans vorgeschrieben. Tipps zum Erstellen eines Hygieneplans bekommt man beispielsweise unter http://www.vnr.de/vnr/nonprofit/schulekindergarten/praxistipp_32996.html oder beim zuständigen Gesundheitsamt. In diesem sollten u.a. folgende Fragen beantwortet werden:
-Analyse der Infektionsgefahren (z.B. sanitäre Anlagen)
-Bewertung der Risiken
-Möglichkeiten der Risikominimierung (z.B. Frequenz der Reinigung, Reinigung mit besonderen Mitteln)
-Festlegung von Überwachungsverfahren (z.B. wer ist wofür verantwortlich?)
-Dokumentation, Schulung

Fazit
Die wichtigsten Punkte zum IfSG in der Übersicht:
-Auch die Eltern von Teilnehmern müssen von dem Leiter gemäß Ã‚Â§ 34 Abs. 5 IfSG belehrt werden.
-Im Krankheitsfall müssen der Leiter, das zuständige Gesundheitsamt, die Mitarbeiter, die Teilnehmer und die Personensorgeberechtigten gemäß Ã‚Â§ 34 IfSG verständigt werden.
-Alle Mitarbeiter müssen vom Träger der Maßnahme gemäß Ã‚Â§ 35 IfSG belehrt werden.
-Bei ihrer Ersttätigkeit müssen die Mitarbeiter belehrt werden, danach alle zwei Jahre (gemäß Ã‚Â§ 35 IfSG).
-Protokolle der Belehrung müssen 3 Jahre lang beim juristischen Verantwortlichen (also beim Veranstalter) aufbewahrt werden (gemäß Ã‚Â§35 IfSG).
-Für jedes Lager muss ein Hygieneplan gem. § 36 IfSG erstellt werden.

Alle Angaben in diesem Beitrag wurden von uns nach genauen Recherchen verfasst und beziehen sich auf das "Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)"
Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben ist ausgeschlossen.

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